Welche Rechtstexte braucht Ihre Website in Spanien?

Das häufigste Missverständnis: Das deutsche Impressum reicht nicht

Viele deutschsprachige Selbstständige, die an der Costa Blanca ein Gewerbe anmelden oder als Autónomo tätig werden, machen beim ersten Website-Launch denselben Fehler: Sie kopieren die Rechtstexte, die sie aus Deutschland kennen. Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, alles schon mal gemacht, alles schon mal gelesen, also einfach übernehmen.

Das Problem ist, dass in Spanien anderes Recht gilt. Das deutsche Impressum basiert auf dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, früher TMG) und erfüllt nicht die Anforderungen des spanischen Ley de Servicios de la Sociedad de la Información y de Comercio Electrónico, kurz LSSI-CE. Die spanische Entsprechung heißt Aviso Legal, und auch wenn der Inhalt sich an manchen Stellen ähnelt, gibt es strukturelle und inhaltliche Unterschiede, die rechtlich relevant sein können.

Wer hier auf Lücken sitzt, riskiert Abmahnungen oder Bußgelder. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, welche drei Rechtstexte eine datenerhebende Website in Spanien in der Regel braucht, und wann eine einfache Informationsseite mit weniger auskommen kann. Wichtig vorab: Das hier ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Pflicht hängt von Ihrer Tätigkeit, Ihrer Rechtsform und Ihrem Zielmarkt ab.


Die drei Ebenen einer rechtssicheren Website in Spanien

Eine Website, die Daten erhebt, also ein Kontaktformular hat, Tracking-Tools einsetzt oder Newsletter-Anmeldungen verarbeitet, braucht in der Regel drei Dokumente. Hier ein kurzer Überblick zu jedem:

Der Aviso Legal ist das spanische Pendant zum deutschen Impressum. Er regelt, wer die Website betreibt und unter welchen rechtlichen Bedingungen sie genutzt wird.

Was typischerweise hineingehört:

  • Vollständiger Name oder Firmenbezeichnung
  • NIF, NIE oder CIF (spanische Steuernummer)
  • Postanschrift in Spanien
  • E-Mail-Adresse für Kontaktaufnahmen
  • Ggf. Handelsregistereintrag oder Berufsregisternummer
  • Zuständige Aufsichtsbehörde bei reglementierten Berufen

Warum es wichtig ist: Die LSSI-CE verpflichtet Anbieter von Informationsgesellschaftsdiensten, diese Angaben klar und dauerhaft zugänglich zu machen. Fehlt der Aviso Legal oder ist er unvollständig, kann das als Verstoß gewertet werden und Bußgelder nach sich ziehen.

Das Risiko ohne ihn: Abmahnfähige Lücke, mögliche Bußgelder der für die LSSI-CE zuständigen Behörde, je nach Tätigkeitsfeld. (Für den Datenschutz ist die AEPD zuständig, die reine Betreiberkennzeichnung nach LSSI-CE fällt in einen anderen Zuständigkeitsbereich.)

Ein deutsches Impressum, das alle TMG-Pflichtangaben enthält, aber keine spanische Steuernummer und keine Adresse in Spanien nennt, erfüllt die LSSI-CE-Anforderungen in der Regel nicht.


2. Datenschutzerklärung (nach RGPD und LOPDGDD)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt in Spanien unter der Bezeichnung RGPD und ist durch die nationale LOPDGDD (Ley Orgánica de Protección de Datos y garantía de los derechos digitales) ergänzt und konkretisiert.

Was typischerweise hineingehört:

  • Wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist (Name, Kontakt)
  • Welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck
  • Auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt
  • Wie lange Daten gespeichert werden
  • An wen Daten weitergegeben werden (z. B. Drittanbieter, Hosting)
  • Rechte der betroffenen Personen (Auskunft, Löschung, Widerspruch)
  • Hinweis auf das Beschwerderecht bei der AEPD

Warum es wichtig ist: Eine Datenschutzerklärung, die nur auf die deutsche DSGVO verweist und das spanische Ausführungsgesetz LOPDGDD nicht einbezieht, kann in Spanien als unvollständig eingestuft werden. Die LOPDGDD enthält zusätzliche Anforderungen, etwa zu bestimmten Kategorien sensibler Daten oder zum Beschwerdeweg.

Das Risiko ohne sie: Bußgelder der AEPD, die in Spanien aktiv tätig ist und regelmäßig Verfahren einleitet. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann erheblich sein.


Cookies, die nicht technisch notwendig sind, also Tracking-Cookies, Analyse-Tools wie Google Analytics oder Social-Media-Pixel, erfordern in Spanien eine aktive, informierte Einwilligung vor dem ersten Setzen des Cookies. Das ist nicht optional, sondern eine Anforderung aus RGPD und der spanischen Guía sobre el uso de las cookies der AEPD.

Was das in der Praxis bedeutet:

  • Ein Cookie-Banner, der nur informiert, aber keine echte Ablehnoption bietet, reicht nicht.
  • Die Einwilligung muss vor dem Tracking erfolgen, nicht danach.
  • Es muss genauso leicht sein, abzulehnen wie zuzustimmen.
  • Die Einwilligung muss dokumentiert werden.

Das Risiko ohne korrekte Einwilligung: Bußgelder der AEPD. Spanien gehört zu den EU-Ländern, die Cookie-Verstöße aktiv verfolgen. Ein einfaches Banner mit dem Hinweis “Wir nutzen Cookies” und einem “OK”-Button gilt als unzureichend.


Wann kommt eine Website mit weniger aus?

Eine reine Informationsseite, die keine Formulare hat, kein Tracking einsetzt, keine Cookies setzt und keine personenbezogenen Daten erhebt, braucht möglicherweise keine vollständige Datenschutzerklärung und kein Cookie-Banner. Der Aviso Legal bleibt auch dann empfehlenswert, weil die LSSI-CE die Betreiberkennzeichnung unabhängig von der Datenerhebung verlangt.

In der Praxis sind solche technisch reinen Seiten jedoch selten. Selbst ein einfaches Kontaktformular oder ein eingebettetes Google-Maps-Widget kann Daten übertragen und damit Pflichten auslösen. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die konkrete Situation juristisch einschätzen.


Was dieser Überblick leisten kann, und was nicht

Dieser Artikel gibt Ihnen eine strukturierte Orientierung darüber, welche Rechtstexte für deutschsprachige Selbstständige in Spanien typischerweise relevant sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Anforderungen hängen ab von:

  • Ihrer Rechtsform (Autónomo, SL, GmbH mit spanischer Zweigniederlassung…)
  • Ihrer Branche (Heilberufe, Finanzdienstleistungen und andere reglementierte Berufe haben Zusatzpflichten)
  • Ihrem Zielmarkt (deutsche Kunden in Deutschland? Spanische Kunden vor Ort? Beides?)
  • Den eingesetzten Tools und Drittanbietern

Für rechtssichere Texte empfehle ich eine Abstimmung mit einem Anwalt, der sowohl das spanische als auch das deutsche Recht kennt. Auf der Costa Blanca gibt es Kanzleien mit bilingualem Beratungsangebot.


Rechtstexte als Standard, nicht als Add-on

Bei meinen Website-Paketen sind Aviso Legal, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung kein optionales Extra, das am Ende noch dazugebucht werden muss. Sie gehören zur Grundausstattung jeder Website, die ich erstelle. Der Grund ist einfach: Eine Website ohne korrekte Rechtstexte ist nicht fertig.

Das bedeutet nicht, dass ich die juristische Prüfung übernehme, das ist Aufgabe eines Anwalts. Aber ich sorge dafür, dass die Seite strukturell vorbereitet ist, dass die richtigen Dokumente an den richtigen Stellen verlinkt sind, und dass Sie beim Launch keine vermeidbaren Lücken haben.

Ein guter erster Schritt: Nennen Sie mir die Adresse Ihrer bestehenden Seite, oder wo eine neue entstehen soll. Ich schaue mir Ihre Situation an und sage Ihnen direkt, was ich umsetzen kann und was in die Hände eines Anwalts gehört.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtstexte braucht eine Website in Spanien?

Eine datenerhebende Website in Spanien braucht in der Regel drei Rechtstexte: einen Aviso Legal nach LSSI-CE, eine Datenschutzerklärung nach RGPD/LOPDGDD und eine Cookie-Einwilligungslösung. Eine reine Informationsseite ohne Kontaktformular und ohne Tracking kann mit weniger auskommen, wobei auch dann ein Aviso Legal empfehlenswert bleibt. Die konkrete Pflicht hängt von Ihrer Tätigkeit und Ihrem Zielmarkt ab, lassen Sie sich im Zweifel juristisch beraten.

Kann ich als deutscher Selbstständiger in Spanien einfach ein deutsches Impressum verwenden?

Nein. Das deutsche Impressum basiert auf dem Telemediengesetz (TMG) bzw. dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und entspricht nicht den spanischen Anforderungen des LSSI-CE. In Spanien heißt das entsprechende Dokument Aviso Legal und enthält teilweise andere Pflichtangaben. Wer das deutsche Impressum eins zu eins kopiert, riskiert, in Spanien unvollständige Pflichtangaben zu haben.

Was muss in den Aviso Legal einer spanischen Website?

Der Aviso Legal nach LSSI-CE enthält typischerweise: Name oder Firmenbezeichnung des Betreibers, NIF/NIE oder CIF, Postanschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Berufsregisternummer und zuständige Aufsichtsbehörde, sowie die anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Die genauen Pflichtangaben können je nach Branche und Tätigkeitsform variieren.

Brauche ich eine Cookie-Einwilligung, wenn ich nur Google Analytics nutze?

Ja, in der Regel schon. Google Analytics setzt standardmäßig Tracking-Cookies, die nach RGPD und der spanischen LOPDGDD eine aktive, informierte Einwilligung erfordern, bevor das Tracking beginnt. Ein nachträglich gesetztes Cookie-Banner reicht nicht. Die genaue Einordnung sollte juristisch geprüft werden, da die Anforderungen von der konkreten Konfiguration abhängen.

Gilt die DSGVO oder die spanische LOPDGDD für meine Website in Spanien?

Beides. Die DSGVO (in Spanien: RGPD) gilt als EU-Verordnung direkt in ganz Spanien. Die LOPDGDD ist das spanische Ausführungsgesetz, das die RGPD national ergänzt und konkretisiert. Als Selbstständiger in Spanien müssen Sie beide Ebenen berücksichtigen. Eine Datenschutzerklärung, die nur auf die deutsche DSGVO verweist, ist in Spanien möglicherweise unvollständig.

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